Steuer-Glossar
Aus- und Weiterbildungskosten
Aus- und Weiterbildungskosten sind selbst bezahlte Kosten für berufsorientierte Kurse, Lehrgänge und Umschulungen, die Sie nach einem ersten Abschluss auf Sekundarstufe II oder ab 20 Jahren bis zu einem jährlichen Höchstbetrag vom Einkommen abziehen können.

Seit 2016 können in der Schweiz nicht nur Weiterbildungen im bisherigen Beruf, sondern alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen sowie Umschulungen abgezogen werden. Das Ziel des Gesetzgebers war es, lebenslanges Lernen steuerlich zu fördern — auch dann, wenn jemand die Richtung wechselt. Entscheidend ist, dass die Bildung einen Bezug zu einer aktuellen oder künftigen beruflichen Tätigkeit hat.
Der Abzug hat eine Einstiegshürde: Er steht Ihnen erst offen, wenn Sie einen Abschluss auf Sekundarstufe II haben — also eine Berufslehre, eine Matura oder eine Fachmittelschule — oder das 20. Lebensjahr vollendet haben. Die Kosten der Erstausbildung bis zu diesem ersten Abschluss sind nicht abziehbar. Ein Studium nach der Matura oder ein CAS neben dem Beruf dagegen schon.
Abziehbar ist nur, was Sie selbst tragen. Übernimmt der Arbeitgeber einen Teil, reduziert sich der Abzug entsprechend. Stand Steuerperiode 2025 gilt ein Höchstbetrag von CHF 12'400 bei der Staats- und Gemeindesteuer im Kanton Zürich und von CHF 13'000 bei der direkten Bundessteuer. Massgebend ist das Jahr, in dem die Kosten fällig beziehungsweise bezahlt wurden, nicht der Zeitpunkt des Kursbesuchs.
Was zu den Kosten gehört
Nicht nur das Kursgeld zählt. Alle Kosten, die direkt mit der Aus- oder Weiterbildung zusammenhängen, können Sie geltend machen.
- Kurs-, Semester- und Studiengebühren
- Prüfungs- und Diplomgebühren
- Lehrmittel, Fachliteratur und Software für die Ausbildung
- Fahrkosten zum Kursort
- Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und notwendige Übernachtungen
- Nicht abziehbar: Hobbykurse ohne beruflichen Bezug, etwa ein Töpferkurs
Wenn der Arbeitgeber mitzahlt
Bezahlt der Arbeitgeber die Weiterbildung direkt oder vergütet er sie Ihnen, ist dieser Beitrag für Sie kein steuerbares Einkommen, sondern wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.3 ausgewiesen. Im Gegenzug können Sie diesen Teil natürlich nicht mehr abziehen.
Ein Sonderfall ist die Rückzahlungsverpflichtung: Kündigen Sie kurz nach dem Abschluss und müssen dem Arbeitgeber einen Teil der Kosten zurückerstatten, wird dieser Betrag in der Regel im Jahr der Rückzahlung zu Ihrem eigenen, abziehbaren Aufwand.
- Arbeitgeberbeitrag ist steuerfrei, aber nicht zusätzlich abziehbar
- Beiträge von Bund, Verbänden oder Stipendien ebenfalls abziehen
- Rückzahlungen an den Arbeitgeber im Jahr der Zahlung geltend machen
So deklarieren Sie richtig
Im Kanton Zürich füllen Sie das Hilfsblatt «Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten» aus und legen es der Steuererklärung bei. Dort werden die Kosten erfasst und die Beiträge Dritter abgezogen. Der Nettobetrag geht in Ziffer 16.2 der Steuererklärung. Legen Sie Rechnungen und Zahlungsbelege bei — Pauschalen gibt es für Weiterbildungskosten nicht.
Beispiel: CAS an der ZHAW in Winterthur
Eine Pflegefachfrau aus Winterthur absolviert 2025 ein CAS an der ZHAW. Die Studiengebühren betragen CHF 7'800, ihr Arbeitgeber übernimmt CHF 3'000. Dazu kommen Fachbücher für CHF 250 und Fahrten zu Kurstagen ausserhalb von Winterthur für CHF 400.
Abziehbar sind CHF 7'800 minus CHF 3'000 plus CHF 250 plus CHF 400, also CHF 5'450 — sowohl beim Kanton als auch beim Bund, weil beide Höchstbeträge nicht erreicht werden. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 25 % bedeutet das eine Steuerersparnis von etwa CHF 1'350. Wichtig: Hätte sie die zweite Rate erst im Januar 2026 bezahlt, gehörte dieser Teil in die Steuererklärung 2026.
Häufige Fragen zu Aus- und Weiterbildungskosten
Kann ich die Kosten für ein Masterstudium abziehen?
Ja, sofern Sie bereits einen Abschluss auf Sekundarstufe II haben oder mindestens 20 Jahre alt sind und das Studium berufsorientiert ist. Das trifft auf die meisten Hochschulstudien zu.
Zählen Sprachkurse?
Wenn die Sprache für Ihren aktuellen oder angestrebten Beruf nützlich ist, in der Regel ja. Ein Sprachkurs für die Ferien ist dagegen nicht abziehbar.
Was passiert mit Kosten über dem Höchstbetrag?
Sie verfallen. Ein Vortrag auf das nächste Jahr ist nicht möglich. Wer eine teure Ausbildung plant, kann die Zahlungen deshalb unter Umständen auf zwei Steuerjahre verteilen.
Ist Weiterbildung auch als Quellensteuerpflichtiger abziehbar?
Nicht über den Quellensteuertarif. Sie können aber eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, um die Kosten geltend zu machen.
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