Steuer-Glossar
Drittbetreuungskosten
Drittbetreuungskosten sind die nachgewiesenen Kosten für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren durch Dritte, etwa Kita, Hort oder Tagesfamilie — sie sind im Kanton Zürich bis CHF 25'000 und beim Bund bis CHF 25'800 pro Kind abziehbar (Stand 2025).

Wer arbeitet, eine Ausbildung macht oder erwerbsunfähig ist und deshalb sein Kind fremd betreuen lassen muss, kann diese Kosten vom Einkommen abziehen. Der Abzug heisst im Gesetz Kinderdrittbetreuungskostenabzug und ist ein allgemeiner Abzug — er wird also nicht pauschal gewährt wie der Kinderabzug, sondern nur in der Höhe der tatsächlich bezahlten und belegten Kosten.
Für die Steuerperiode 2025 gilt im Kanton Zürich ein Maximum von CHF 25'000 pro Kind, bei der direkten Bundessteuer von CHF 25'800. Der Abzug steht für jedes Kind zu, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt. Im Jahr des 14. Geburtstags werden die Kosten bis zu diesem Tag berücksichtigt.
Entscheidend ist der ursächliche Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit. Bei Ehepaaren müssen grundsätzlich beide Elternteile gleichzeitig arbeiten, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sein. Betreut ein Elternteil das Kind zu Hause, während der andere arbeitet, sind Kita-Kosten an diesen Tagen nicht abziehbar.
Welche Kosten abziehbar sind
Abziehbar sind Kosten für die Betreuung während der Arbeits- oder Ausbildungszeit. Massgebend ist, was Sie nach Abzug von Subventionen und Arbeitgeberbeiträgen effektiv selbst bezahlt haben.
- Kinderkrippe, Kita und Tagesstätte
- Hort, Mittagstisch und schulergänzende Tagesstrukturen
- Tagesfamilie und Tagesmutter
- Nanny oder Au-pair, soweit die Betreuung während der Arbeitszeit erfolgt und Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden
- Bezahlte Betreuung durch Verwandte, sofern der Betrag beim Empfänger als Einkommen versteuert wird
Was nicht abziehbar ist
Nicht jede Ausgabe rund um die Kinderbetreuung zählt. Freizeitaktivitäten und Kosten, die auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen würden, bleiben privater Lebensaufwand.
- Musikunterricht, Sportkurse, Ferienlager mit Freizeitcharakter
- Betreuung während der Freizeit der Eltern (z. B. Babysitter am Samstagabend)
- Unentgeltliche Betreuung durch Grosseltern — auch nicht mit einem fiktiven Betrag
- Der Anteil der Kosten, den Gemeinde oder Arbeitgeber übernommen haben
Aufteilung bei getrennten Eltern
Unverheiratete Eltern, die mit ihren Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge im gleichen Haushalt leben, können je die Hälfte des Abzugs geltend machen — im Kanton höchstens CHF 12'500, beim Bund höchstens CHF 12'900 pro Kind und Elternteil (Stand 2025). Eine andere Aufteilung ist möglich, muss aber nachgewiesen werden.
Dasselbe gilt für getrennte Eltern mit alternierender Obhut, sofern das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Kind im Haushalt des Elternteils lebt, der den Abzug geltend macht, und dass die Betreuung mit dessen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit zusammenhängt.
Beispiel: Zwei Kita-Tage in Winterthur
Eine Pflegefachfrau am Kantonsspital Winterthur arbeitet 60 Prozent, ihr Mann 100 Prozent. Die zweijährige Tochter geht an drei Tagen pro Woche in eine Kita in Oberwinterthur. Die Rechnungen belaufen sich auf CHF 21'600 im Jahr; die Stadt Winterthur gewährt eine einkommensabhängige Vergünstigung von CHF 6'000.
Abziehbar sind die effektiv bezahlten CHF 15'600, nicht die vollen CHF 21'600. Weil beide Eltern an den Kita-Tagen arbeiten, ist der Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit gegeben. Bei einer Grenzbelastung von rund 25 Prozent spart die Familie damit etwa CHF 3'900 Steuern. Wichtig: Die Jahresbestätigung der Kita mit ausgewiesener Subvention als Beleg aufbewahren und in ZHprivateTax hochladen.
Häufige Fragen zu Drittbetreuungskosten
Kann ich die Kosten für die Tagesmutter abziehen, wenn ich bar bezahle?
Ja, sofern Sie die Zahlungen belegen können, etwa mit Quittungen oder einer Jahresbestätigung. Für die Tagesmutter ist das Entgelt steuerbares Einkommen; das Steueramt kann den Namen der Betreuungsperson verlangen.
Gilt der Abzug auch während der Schulferien?
Ja, Ferienbetreuung durch Hort oder Tagesstruktur ist abziehbar, wenn Sie in dieser Zeit arbeiten. Ein reines Sport- oder Freizeitlager fällt hingegen nicht darunter.
Ich bin arbeitslos und suche eine Stelle. Sind die Kita-Kosten abziehbar?
In der Regel ja, wenn die Betreuung für die Stellensuche oder für Beschäftigungsmassnahmen nötig ist. Wichtig ist, dass Sie den Zusammenhang dokumentieren können.
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