Steuer-Glossar
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine kantonale Steuer auf Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung übergeht; im Kanton Zürich sind Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen davon befreit.

Eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer des Bundes gibt es in der Schweiz nicht. Sie ist Sache der Kantone, und jeder Kanton regelt sie anders. Im Kanton Zürich gilt das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG). Besteuert wird der Empfänger: die Person, die erbt, ein Vermächtnis erhält oder beschenkt wird. Zuständig ist der Kanton, in dem der Erblasser zuletzt wohnte oder der Schenker wohnt; bei Grundstücken der Kanton, in dem sie liegen.
Die wichtigste Regel für die meisten Familien: Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Nachkommen — Kinder, Enkel, Urenkel — sind in Zürich vollständig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Für diese Personen muss bei einer Schenkung auch keine Steuererklärung eingereicht werden. Alle anderen Empfänger zahlen Steuern, allerdings mit Freibeträgen und einem Tarif, der vom Verwandtschaftsgrad abhängt.
Die Steuer wird auf dem Verkehrswert der erhaltenen Vermögenswerte berechnet, nicht auf den tieferen Steuerwerten der Einkommens- und Vermögenssteuer. Das ist vor allem bei Liegenschaften wichtig. Bei Schenkungen muss die beschenkte Person innert drei Monaten unaufgefordert eine Steuererklärung einreichen; bei Erbschaften leitet das Kantonale Steueramt das Verfahren von Amtes wegen ein.
Freibeträge nach Verwandtschaft
Wer nicht befreit ist, kann einen Teil des Erbes oder der Schenkung steuerfrei erhalten. Der Freibetrag wird pro Empfänger und pro Erblasser oder Schenker nur einmal gewährt; mehrere Zuwendungen derselben Person werden zusammengerechnet. Stand Steuerperiode 2025:
- Eltern: CHF 200'000
- Geschwister und Grosseltern: CHF 15'000
- Stiefkinder, Patenkinder, Pflegekinder: CHF 15'000
- Lebenspartnerin oder -partner nach mindestens fünf Jahren im gleichen Haushalt: CHF 50'000
- Übliche Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 pro Geschenk sind steuerfrei
So wird die Steuer berechnet
Zuerst wird nach einem Grundtarif die einfache Steuer berechnet: 2 % auf den ersten CHF 30'000, danach stufenweise ansteigend bis 6 %; ab CHF 1'500'000 gelten 6 % auf dem ganzen Betrag. Diese einfache Steuer wird dann je nach Verwandtschaft vervielfacht.
Für Konkubinatspaare ist das ein zentrales Thema. Wer nicht verheiratet ist, gilt als nicht verwandt und zahlt den sechsfachen Satz — bis zu 36 % des geerbten Betrags. Testament, Ehevertrag oder Lebensversicherung sollten deshalb frühzeitig geprüft werden.
- Eltern: einfacher Betrag
- Grosseltern, Stiefkinder: 2-fach
- Geschwister: 3-fach
- Stiefeltern: 4-fach
- Onkel, Tanten, Nichten und Neffen: 5-fach
- Übrige Personen, auch Lebenspartner: 6-fach, also maximal 36 %
Abzüge und Bewertung
Vom Nachlass werden vor der Verteilung die Schulden des Erblassers, die Erbgangsschulden sowie die Kosten für Todesanzeige, Beerdigung, Grabstein und Grabunterhalt abgezogen. Für diese Todesfallkosten setzt das Steueramt pauschal höchstens CHF 12'000 ein; höhere Kosten müssen belegt werden.
Unabhängig von der Erbschaftssteuer müssen die Erben den Nachlass auch in ihrer eigenen Steuererklärung berücksichtigen: Das geerbte Vermögen erhöht ab dem Erbgang die Vermögenssteuer, und die Erträge sind als Einkommen steuerbar.
Beispiel: Erbe für Nichte und Lebenspartner
Ein kinderloser Winterthurer hinterlässt per Testament CHF 200'000 seiner Nichte und CHF 300'000 seiner Lebenspartnerin, mit der er zwölf Jahre zusammengelebt hat. Die Nichte hat keinen Freibetrag. Ihre einfache Steuer beträgt CHF 600 + CHF 1'800 + CHF 3'600 + CHF 1'000 = CHF 7'000; mit dem Faktor 5 schuldet sie CHF 35'000.
Die Lebenspartnerin erhält den Freibetrag von CHF 50'000, steuerbar sind CHF 250'000. Die einfache Steuer beträgt CHF 9'500, mit dem Faktor 6 schuldet sie CHF 57'000. Wären die beiden verheiratet gewesen, wäre ihr Erbe vollständig steuerfrei geblieben. Solche Vergleiche rechnen wir mit Paaren durch, bevor es zu spät ist.
Häufige Fragen zu Erbschafts- und Schenkungssteuer
Müssen Kinder in Zürich Erbschaftssteuer zahlen?
Nein. Nachkommen sind im Kanton Zürich vollständig von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit — das gilt auch für Enkel. Stiefkinder zählen allerdings nicht als Nachkommen und haben nur einen Freibetrag von CHF 15'000.
Muss ich eine Schenkung an mein Kind melden?
Für Schenkungen an Ehegatten, Kinder, Enkel und eingetragene Partner muss keine Schenkungssteuererklärung eingereicht werden. Das Vermögen erscheint aber in der Steuererklärung des beschenkten Kindes.
Was gilt, wenn der Verstorbene in einem anderen Kanton wohnte?
Dann gilt das Recht dieses Kantons, auch wenn Sie in Winterthur wohnen. Nur für Liegenschaften im Kanton Zürich besteuert Zürich zusätzlich nach seinen eigenen Regeln.
Sind Erbschaften als Einkommen steuerbar?
Nein. Erbschaften und Schenkungen sind von der Einkommenssteuer ausgenommen. Steuerbar sind aber das geerbte Vermögen und dessen Erträge ab dem Erbgang.
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