Steuer-Glossar
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist die definitive Steuerrechnung, die nach der Einschätzung erstellt wird: Sie berechnet den tatsächlich geschuldeten Steuerbetrag und verrechnet ihn mit den bereits geleisteten Zahlungen und Zinsen.

Im Kanton Zürich zahlen Sie Ihre Steuern zunächst auf Basis einer provisorischen Rechnung. Diese beruht auf der letzten Steuererklärung oder einer Schätzung. Erst wenn das Steueramt Ihre Steuererklärung geprüft und den Einschätzungsentscheid erlassen hat, steht der definitive Betrag fest. Die Schlussrechnung ist das Dokument, das diesen definitiven Betrag berechnet und mit allem abgleicht, was Sie bereits bezahlt haben.
Das Ergebnis ist entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben. Ein Guthaben wird Ihnen zurückerstattet oder auf Wunsch mit der nächsten Steuerperiode verrechnet. Eine Nachzahlung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Die Schlussrechnung enthält ausserdem eine Zinsabrechnung: Vorauszahlungen werden zu Ihren Gunsten verzinst, verspätete Zahlungen zu Ihren Lasten.
Für die Staats- und Gemeindesteuern stellt in Winterthur das Steueramt der Stadt die Schlussrechnung aus. Die direkte Bundessteuer wird separat abgerechnet und hat eigene Fälligkeiten und Zinssätze. Sie erhalten also in der Regel zwei Schlussrechnungen pro Steuerjahr — eine kantonale und eine für den Bund.
So ist die Schlussrechnung aufgebaut
Auf den ersten Blick wirkt die Schlussrechnung wie ein Zahlenfriedhof. Sie folgt aber immer demselben Aufbau.
- Steuerbares Einkommen und Vermögen gemäss Einschätzungsentscheid
- Einfache Staatssteuer und deren Multiplikation mit den Steuerfüssen von Kanton, Gemeinde und Kirche
- Personalsteuer
- Abzug aller bisherigen Zahlungen mit Valutadatum
- Vergütungszins auf Vorauszahlungen, Ausgleichszins auf dem definitiven Betrag
- Saldo: Nachzahlung oder Rückerstattung
Die Zinsen im Kanton Zürich
Zürich verzinst konsequent in beide Richtungen. Stichtag für die Staats- und Gemeindesteuern ist der 30. September des Steuerjahres. Zahlungen, die Sie vor dem 1. Oktober leisten, werden bis zur Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst (Vergütungszins). Umgekehrt wird auf dem definitiven Steuerbetrag ab dem 1. Oktober ein Zins zu Ihren Lasten berechnet (Ausgleichszins). Frühe Zahlungen lohnen sich also, späte kosten.
Der Satz für Vergütungs- und Ausgleichszins wird jährlich festgelegt; im Kalenderjahr 2025 betrug er 1 %, für 2026 sind es 0,75 %. Wird die Schlussrechnung nicht innert 30 Tagen bezahlt, fällt zusätzlich ein Verzugszins von 4,5 % an.
- Vor dem 1. Oktober zahlen: Zinsgutschrift
- Ab dem 1. Oktober: Ausgleichszins auf dem definitiven Betrag
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist der Schlussrechnung: Verzugszins
Schlussrechnung prüfen und anfechten
Die Schlussrechnung selbst ist nur die Rechnung — sie setzt um, was im Einschätzungsentscheid steht. Wer mit dem steuerbaren Einkommen oder Vermögen nicht einverstanden ist, muss deshalb den Einschätzungsentscheid innert 30 Tagen mit einer Einsprache anfechten, nicht die Schlussrechnung. Gegen die Schlussrechnung kann sich nur wehren, wer einen Fehler in der Berechnung selbst sieht, etwa eine nicht verbuchte Zahlung.
Können Sie eine hohe Nachzahlung nicht auf einmal bezahlen, beantragen Sie beim Gemeindesteueramt eine Ratenzahlung oder Stundung. Auch dann läuft ein Zins, aber Mahnungen und Betreibung lassen sich vermeiden.
Beispiel: Nachzahlung nach einer Lohnerhöhung
Eine Projektleiterin aus Winterthur-Oberwinterthur erhält für 2025 eine provisorische Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern von CHF 9'600 und bezahlt sie am 15. Juni 2025 vollständig. Wegen einer Lohnerhöhung und eines Bonus setzt das Steueramt die definitive Steuer später auf CHF 10'400 fest.
Die Schlussrechnung zeigt: CHF 10'400 geschuldet, CHF 9'600 bezahlt, also CHF 800 offen. Auf ihre Zahlung vom Juni erhält sie einen Vergütungszins, auf dem definitiven Betrag ab dem 1. Oktober wird ein Ausgleichszins belastet. Weil sie früh bezahlt hat, gleichen sich die Zinsen weitgehend aus; sie überweist innert 30 Tagen rund CHF 780 bis CHF 800. Hätte sie ihre Akontozahlung bei der Lohnerhöhung freiwillig erhöht, wäre auch dieser Betrag schon vor dem Stichtag verzinst worden.
Häufige Fragen zu Schlussrechnung
Warum habe ich zwei Schlussrechnungen erhalten?
Die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer werden getrennt abgerechnet. Beide beruhen auf derselben Steuererklärung, haben aber eigene Tarife, Fälligkeiten und Zinsregeln.
Kann ich gegen die Schlussrechnung Einsprache erheben?
Nur gegen Rechenfehler in der Rechnung selbst. Einwände gegen das steuerbare Einkommen oder Vermögen richten sich gegen den Einschätzungsentscheid — dort gilt die 30-tägige Einsprachefrist.
Was passiert mit einem Guthaben?
Es wird Ihnen samt Vergütungszins zurückbezahlt. Sie können es auch stehen lassen und mit der nächsten provisorischen Rechnung verrechnen.
Wie vermeide ich hohe Nachzahlungen?
Passen Sie Ihre Vorauszahlungen an, sobald sich Einkommen oder Vermögen deutlich ändern, und zahlen Sie möglichst vor dem 1. Oktober. Dann arbeitet der Zins für Sie statt gegen Sie.
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