Zum Inhalt springen
Termin anfragen

Steuer-Glossar

Kinderabzug

Der Kinderabzug ist ein fester Sozialabzug, der das steuerbare Einkommen pro Kind senkt — im Kanton Zürich um CHF 9'300, bei der direkten Bundessteuer um CHF 6'800 (Stand Steuerperiode 2025).

Vater mit Baby auf dem Schoss und Tochter am Küchentisch mit Laptop und Unterlagen

Der Kinderabzug gehört zu den Sozialabzügen. Er wird nicht für belegte Ausgaben gewährt, sondern pauschal: Wer die Voraussetzungen erfüllt, zieht pro Kind einen festen Betrag vom Einkommen ab — unabhängig davon, wie viel das Kind tatsächlich kostet. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass Eltern mit demselben Einkommen weniger wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben als Kinderlose.

Für die Steuerperiode 2025 beträgt der Kinderabzug im Kanton Zürich CHF 9'300 pro Kind (Staats- und Gemeindesteuer), bei der direkten Bundessteuer CHF 6'800. Beim Bund kommt zusätzlich der sogenannte Elterntarif dazu: Vom berechneten Steuerbetrag werden pro Kind nochmals CHF 263 abgezogen. Dazu erhöht sich der Versicherungsabzug pro Kind — im Kanton um CHF 1'300, beim Bund um CHF 700.

Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember des Steuerjahres. Ein Kind, das im Dezember geboren wird, berechtigt für das ganze Jahr zum vollen Abzug. Umgekehrt fällt der Abzug weg, wenn ein volljähriges Kind vor Jahresende seine Erstausbildung abgeschlossen hat und eigenes Einkommen erzielt.

Wer den Kinderabzug erhält

Anspruch haben Eltern für minderjährige Kinder, die sie unterhalten, sowie für volljährige Kinder, die sich noch in der beruflichen Erstausbildung befinden und deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache bestreiten. Als Erstausbildung gelten etwa Lehre, Mittelschule und Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss (in der Regel inklusive Master) — auch dann, wenn nach einer Lehre ohne längeren Unterbruch Berufsmaturität und Fachhochschule folgen.

  • Minderjährige Kinder: Abzug für die Eltern, die das Kind unterhalten
  • Volljährige Kinder in Erstausbildung: Abzug, solange die Eltern den Unterhalt zur Hauptsache tragen
  • Pflegekinder: Abzug möglich, wenn kein Pflegegeld den Unterhalt deckt
  • Kinder mit eigenem hohem Lehrlingslohn oder Vermögen: Abzug kann entfallen, weil die Eltern nicht mehr «zur Hauptsache» aufkommen

Getrennte, geschiedene und unverheiratete Eltern

Leben die Eltern nicht zusammen, entscheidet die Kombination aus elterlicher Sorge und Unterhaltszahlungen. Die Regeln sind im Kanton und beim Bund gleich aufgebaut, nur die Beträge unterscheiden sich.

  • Gemeinsame Sorge, Kinderalimente werden bezahlt: Der empfangende Elternteil erhält den vollen Abzug, der zahlende zieht die Alimente ab
  • Gemeinsame Sorge, keine Alimente: Jeder Elternteil erhält den halben Abzug (Kanton CHF 4'650, Bund CHF 3'400)
  • Alleinige Sorge: Der sorgeberechtigte Elternteil erhält den vollen Abzug
  • Volljähriges Kind in Ausbildung: Den Abzug erhält, wer den Unterhalt zur Hauptsache trägt — Alimente sind dann nicht mehr abziehbar

Kinderabzug und Tarif

Neben dem Abzug wirkt sich ein Kind auch auf den Tarif aus. Alleinerziehende werden im Kanton Zürich nach dem günstigeren Verheiratetentarif besteuert; beim Bund gilt für Personen mit Kindern im Haushalt der Elterntarif. Diese Tarifwirkung ist bei tieferen und mittleren Einkommen oft grösser als der Kinderabzug selbst.

Der Wert des Abzugs hängt von Ihrer Grenzbelastung ab. CHF 9'300 weniger steuerbares Einkommen bringen bei einer Grenzbelastung von 20 Prozent eine Entlastung von rund CHF 1'860 bei der Staats- und Gemeindesteuer — pro Kind und Jahr.

Beispiel: Familie mit Studentin in Winterthur

Ein Ehepaar in Winterthur-Seen hat zwei Kinder: einen Sohn mit 12 Jahren und eine Tochter mit 21 Jahren, die an der ZHAW Soziale Arbeit studiert und nebenbei CHF 8'000 im Jahr verdient. Beide Kinder berechtigen zum vollen Abzug, denn die Tochter befindet sich in der Erstausbildung und ihr Nebenerwerb deckt ihren Unterhalt nicht.

Im Kanton werden 2 × CHF 9'300 = CHF 18'600 abgezogen, beim Bund 2 × CHF 6'800 = CHF 13'600 plus zweimal CHF 263 direkt von der Steuer. Dazu kommt der erhöhte Versicherungsabzug von 2 × CHF 1'300 (Kanton) bzw. 2 × CHF 700 (Bund). Hätte die Familie die Tochter in der Steuererklärung weggelassen, weil sie «ja schon erwachsen ist», wären allein im Kanton CHF 10'600 an Abzügen verloren gegangen.

Häufige Fragen zu Kinderabzug

Erhalte ich den Kinderabzug auch für ein Kind, das im Dezember geboren wurde?

Ja, den vollen Abzug. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember, eine Kürzung nach Monaten gibt es nicht.

Bis zu welchem Alter gibt es den Kinderabzug?

Eine feste Altersgrenze kennt das Gesetz nicht. Entscheidend ist, dass sich das volljährige Kind in der Erstausbildung befindet und Sie seinen Unterhalt zur Hauptsache tragen. In der Praxis endet der Abzug meist mit dem ersten Berufsabschluss oder dem Master.

Muss ich den Kinderabzug separat beantragen?

Nein. Sie tragen die Kinder auf der ersten Seite der Steuererklärung ein, das Steueramt gewährt den Abzug dann automatisch. Bei volljährigen Kindern sollten Sie die Ausbildung angeben und eine Ausbildungsbestätigung bereithalten.

Wir sind nicht verheiratet und leben mit dem Kind zusammen. Wer erhält den Abzug?

Bei gemeinsamer Sorge ohne Unterhaltszahlungen erhält jeder Elternteil den halben Abzug. Zahlt ein Elternteil Kinderalimente an den anderen, erhält der Empfänger den vollen Abzug und der Zahlende zieht die Alimente ab.

Verwandte Begriffe

Fragen zum Begriff?

Wir erledigen die Steuererklärung — inklusive der schwierigen Stellen.

Sie müssen die Fachbegriffe nicht beherrschen. Senden Sie uns Ihre Unterlagen; wir prüfen jeden Abzug und reichen elektronisch ein.

4,557 Google-Bewertungen