Steuer-Glossar
Straflose Selbstanzeige
Die straflose Selbstanzeige ist die freiwillige Meldung von bisher nicht versteuertem Einkommen oder Vermögen an das Steueramt — beim ersten Mal wird dafür nur die Nachsteuer mit Zins erhoben, aber keine Busse.

Wer Einkommen oder Vermögen nicht deklariert hat, begeht eine Steuerhinterziehung. Wird sie entdeckt, drohen neben der Nachsteuer eine Busse und Verzugszinsen. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und kann bis zum Dreifachen gehen. Die straflose Selbstanzeige öffnet einen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit: Melden Sie die unversteuerten Werte von sich aus, bevor die Behörde davon weiss, entfällt die Busse beim ersten Mal vollständig.
Straflos heisst nicht kostenlos. Geschuldet bleiben die Nachsteuer für alle noch offenen Jahre, höchstens für die letzten zehn Steuerperioden, sowie der Verzugszins darauf. Straflos ist die Selbstanzeige nur einmal im Leben. Jede weitere Selbstanzeige führt zwar zu einer deutlich reduzierten Busse von einem Fünftel der Nachsteuer, aber nicht mehr zur vollständigen Straffreiheit.
Die Regelung gilt seit 2010 schweizweit, für die direkte Bundessteuer ebenso wie für die Staats- und Gemeindesteuern. Im Kanton Zürich ist sie in § 235 des Steuergesetzes verankert. In der Praxis betrifft sie oft keine grossen Vermögen, sondern ein vergessenes Konto im Ausland, eine nie deklarierte Erbschaft, Kryptowährungen oder einen Nebenerwerb, der jahrelang nicht in der Steuererklärung stand.
Voraussetzungen für die Straffreiheit
Das Gesetz knüpft die Straffreiheit an drei Bedingungen. Sind sie nicht alle erfüllt, gilt die Meldung höchstens als Strafmilderungsgrund.
- Keine Steuerbehörde hat bereits Kenntnis von der Hinterziehung
- Sie unterstützen das Steueramt vorbehaltlos bei der Festsetzung der Nachsteuer
- Sie bemühen sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
- Die Meldung ist ausdrücklich als Selbstanzeige erkennbar — eine stille Nachdeklaration genügt nicht
Was eine Selbstanzeige kostet
Die Nachsteuer wird so berechnet, als hätten Sie das Einkommen und Vermögen von Anfang an korrekt deklariert. Dazu kommt der Verzugszins ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Bei kleineren Vermögen ist der Betrag meist überschaubar; bei hohen Erträgen über zehn Jahre kann er erheblich werden.
Bei Zinsen und Dividenden aus der Schweiz stellt sich zusätzlich die Frage nach der Verrechnungssteuer. Seit einer Gesetzesänderung von 2019 kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei nachträglicher Deklaration noch zurückgefordert werden, wenn das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist — das muss im Einzelfall geprüft werden.
Sonderfall Erbschaft: vereinfachte Nachbesteuerung
Erben, die feststellen, dass der verstorbene Elternteil Vermögen nicht deklariert hatte, können dies ebenfalls melden. Für sie gilt die vereinfachte Nachbesteuerung: Die Nachsteuer wird nur für die drei letzten Steuerperioden vor dem Todesjahr erhoben, zuzüglich Verzugszins, und eine Busse entfällt. Voraussetzung ist auch hier, dass die Behörde noch keine Kenntnis hat und die Erben vorbehaltlos mitwirken.
- Meldung durch die Erben oder den Willensvollstrecker
- Nachsteuer nur für drei Jahre statt bis zu zehn
- Gilt auch, wenn der Erblasser selbst nie eine Selbstanzeige eingereicht hat
Beispiel: Das geerbte Konto in Deutschland
Eine Rentnerin aus Winterthur-Veltheim hat 2016 von ihrer Tante ein Sparkonto in Konstanz mit umgerechnet rund CHF 85'000 geerbt. Aus Unsicherheit hat sie es nie deklariert. Nach einer Anfrage ihrer Bank im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch will sie die Sache bereinigen, bevor das Steueramt von sich aus aktiv wird.
Wir reichen für sie eine ausdrücklich als solche bezeichnete Selbstanzeige ein, legen die Kontoauszüge seit 2016 bei und erstellen die korrigierten Wertschriftenverzeichnisse. Das Steueramt berechnet die Nachsteuer auf dem Vermögen und den Zinserträgen der offenen Jahre samt Verzugszins. Bei einem Konto dieser Grösse bewegt sich das im niedrigen vierstelligen Bereich — eine Busse, die bei Entdeckung zusätzlich angefallen wäre, entfällt.
Häufige Fragen zu Straflose Selbstanzeige
Reicht es, das Konto einfach in der nächsten Steuererklärung aufzuführen?
Nein. Eine stille Nachdeklaration gilt nicht als Selbstanzeige. Sie müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass bisher nicht versteuerte Werte gemeldet werden — sonst riskieren Sie trotzdem ein Strafverfahren für die Vorjahre.
Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn das Steueramt bereits nachfragt?
Sobald die Behörde Kenntnis von der Hinterziehung hat, ist die Straffreiheit ausgeschlossen. Eine Offenlegung wirkt dann immerhin strafmildernd. Deshalb lohnt es sich, früh zu handeln.
Wird mein Arbeitgeber oder meine Gemeinde informiert?
Die Selbstanzeige wird im Rahmen des Steuergeheimnisses behandelt. Das Steueramt gibt die Informationen nicht an Arbeitgeber oder Dritte weiter.
Muss ich die Nachsteuer auf einmal bezahlen?
Nicht unbedingt. Bei grösseren Beträgen sind Ratenzahlungen möglich. Wichtig ist, dass Sie sich ernsthaft um die Bezahlung bemühen — das ist eine Voraussetzung der Straffreiheit.
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