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Steuer-Glossar

Steuerausscheidung

Die Steuerausscheidung ist die Aufteilung von Einkommen, Vermögen, Schulden und Schuldzinsen einer steuerpflichtigen Person auf mehrere Kantone oder Staaten, damit jedes Gemeinwesen nur seinen Anteil besteuert und keine Doppelbesteuerung entsteht.

Pendlerin im Zug mit Laptop und Unterlagen, draussen ein Schweizer See

Sobald eine Person nicht nur in einem einzigen Kanton steuerpflichtig ist, muss ihr Einkommen und Vermögen aufgeteilt werden. Genau das ist die Steuerausscheidung. Typische Auslöser sind eine Ferienwohnung im Wallis oder in Graubünden, eine vermietete Wohnung in einem anderen Kanton, ein Geschäftsbetrieb mit Betriebsstätte ausserhalb des Wohnsitzkantons oder eine Liegenschaft im Ausland. Die Bundesverfassung verbietet die interkantonale Doppelbesteuerung — die Ausscheidung ist das Werkzeug, mit dem dieses Verbot praktisch umgesetzt wird.

Das Grundprinzip ist einfach: Grundstücke werden dort besteuert, wo sie liegen, das übrige Vermögen und das Erwerbseinkommen am Wohnsitz. Anspruchsvoll wird es bei den Schulden und Schuldzinsen. Sie werden nicht dort abgezogen, wo die Hypothek aufgenommen wurde, sondern im Verhältnis der Aktiven auf die beteiligten Kantone verteilt. Wer also eine Hypothek auf der Ferienwohnung hat, sieht einen Teil dieser Schuld plötzlich im Wohnsitzkanton — und umgekehrt.

Wichtig ist auch der Progressionsvorbehalt: Jeder Kanton besteuert nur seinen Anteil, wendet darauf aber den Steuersatz an, der dem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. Die Ausscheidung senkt also die Steuerbasis im einzelnen Kanton, nicht aber den Satz. Im Kanton Zürich deklarieren Sie deshalb immer das gesamte in- und ausländische Einkommen und Vermögen; die Ausscheidung nimmt das Steueramt vor, sofern Sie sie nicht selbst beilegen.

Was wo besteuert wird

Die Zuteilungsregeln stammen grösstenteils aus der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Doppelbesteuerungsverbot. Für Privatpersonen lassen sie sich auf wenige Grundsätze zurückführen.

  • Liegenschaften samt Ertrag (Eigenmietwert oder Mietzinsen) im Kanton, in dem sie liegen
  • Liegenschaftsunterhalt objektmässig beim jeweiligen Grundstück
  • Erwerbseinkommen, Renten und bewegliches Vermögen am Wohnsitz
  • Schulden und Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven
  • Geschäftsvermögen und -gewinn anteilsmässig nach Betriebsstätten
  • Steuersatz überall nach dem gesamten Einkommen und Vermögen

Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz

Beim Umzug in einen anderen Kanton gibt es keine Aufteilung nach Monaten. Massgebend ist der Wohnsitz am 31. Dezember: Dieser Kanton besteuert das gesamte Jahreseinkommen und das Vermögen am Jahresende. Wer im Herbst von Winterthur nach Frauenfeld zieht, zahlt für dieses Jahr die volle Einkommenssteuer im Thurgau. Eine Ausnahme bilden Kapitalleistungen aus der Vorsorge — sie werden in dem Kanton besteuert, in dem Sie im Zeitpunkt der Auszahlung wohnen.

Liegenschaften in anderen Kantonen bleiben dort steuerpflichtig, unabhängig vom Umzug. Für diese Objekte wird die Ausscheidung also weiterhin jedes Jahr vorgenommen.

Liegenschaften im Ausland

Bei einer Wohnung in Italien, Spanien oder Deutschland gilt ein ähnliches Prinzip, gestützt auf die Doppelbesteuerungsabkommen: Die Schweiz nimmt die ausländische Liegenschaft von der Besteuerung aus, berücksichtigt sie aber für den Steuersatz. Auch hier werden Schulden und Schuldzinsen proportional verteilt.

  • Ausländische Liegenschaft trotzdem vollständig deklarieren — mit Wert und Ertrag
  • Ertrag nach den Schweizer Regeln ermitteln, nicht nach der ausländischen Steuererklärung
  • Hypotheken auf der ausländischen Liegenschaft ebenfalls im Schuldenverzeichnis aufführen
  • Belege in einer Landessprache oder mit Übersetzung bereithalten

Ausscheidungsverluste

Bringt die Liegenschaft in einem anderen Kanton unter dem Strich einen Verlust, etwa wegen einer grossen Sanierung, darf dieser Verlust nicht einfach verpuffen. Nach der Rechtsprechung muss der Wohnsitzkanton den Liegenschaftsverlust übernehmen, soweit der andere Kanton ihn nicht verrechnen kann. Solche Fälle lohnen einen genauen Blick auf die Ausscheidung im Einschätzungsentscheid.

Beispiel: Winterthurer mit Ferienwohnung in Flims

Ein Mieter aus Winterthur besitzt eine Ferienwohnung in Flims mit einem Steuerwert von CHF 400'000. Daneben hat er Wertschriften und Konten von CHF 200'000. Seine Aktiven betragen also CHF 600'000, davon zwei Drittel in Graubünden und ein Drittel in Zürich. Auf der Ferienwohnung lastet eine Hypothek von CHF 300'000 mit CHF 4'500 Schuldzinsen pro Jahr.

Die Schulden werden nicht Graubünden allein zugewiesen, sondern im Verhältnis der Aktiven verteilt: CHF 200'000 Schulden und CHF 3'000 Zinsen an Graubünden, CHF 100'000 Schulden und CHF 1'500 Zinsen an Zürich. Graubünden besteuert den Eigenmietwert der Ferienwohnung abzüglich Unterhalt und des zugeteilten Zinsanteils; Zürich besteuert Lohn und Wertschriftenertrag abzüglich seines Zinsanteils. Beide Kantone wenden dabei den Satz für das gesamte Einkommen und Vermögen an.

Häufige Fragen zu Steuerausscheidung

Muss ich für die Ferienwohnung im Wallis zwei Steuererklärungen ausfüllen?

In der Regel füllen Sie die vollständige Steuererklärung am Wohnsitz aus. Der Liegenschaftskanton stellt Ihnen meist ein vereinfachtes Formular zu oder übernimmt die Angaben aus der Zürcher Deklaration. Deklarieren müssen Sie in Zürich trotzdem alles.

Wer macht die Steuerausscheidung?

Das Kantonale Steueramt Zürich nimmt sie vor, wenn Sie keine eigene beilegen. Eine selbst erstellte Ausscheidung schadet nicht und macht die Prüfung des Einschätzungsentscheids einfacher.

Zahle ich wegen der Ausscheidung insgesamt weniger Steuern?

Nicht zwingend. Die Ausscheidung verhindert Doppelbesteuerung, der Satz richtet sich aber nach dem Gesamteinkommen. Unterschiede entstehen vor allem durch die verschiedenen Steuerfüsse und Tarife der beteiligten Kantone.

Gilt bei der direkten Bundessteuer auch eine Ausscheidung?

Innerhalb der Schweiz nicht — der Bund besteuert das gesamte schweizerische Einkommen am Wohnsitz. Ausländische Liegenschaften werden aber auch bei der Bundessteuer nur satzbestimmend berücksichtigt.

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