Zum Inhalt springen
Termin anfragen

Steuer-Glossar

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer von 35 Prozent, die direkt auf schweizerischen Zinsen, Dividenden und Lotteriegewinnen abgezogen wird — wer die Erträge korrekt deklariert, erhält sie vollständig zurück.

Mann prüft am Schreibtisch einen Bankauszug neben einem Sparglas

Die Verrechnungssteuer ist eine sogenannte Sicherungssteuer des Bundes. Sie wird nicht von Ihnen selbst bezahlt, sondern vom Schuldner der Leistung direkt abgezogen: Die Aktiengesellschaft überweist nur 65 Prozent der Dividende, die Bank nur 65 Prozent des Zinses. Die restlichen 35 Prozent gehen an die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Ihr Zweck ist, Steuerhinterziehung unattraktiv zu machen. Wer die Erträge und das dazugehörige Vermögen in der Steuererklärung deklariert, erhält die Verrechnungssteuer vollständig zurück — für in der Schweiz wohnhafte Privatpersonen im Kanton Zürich über die Steuererklärung, als Gutschrift auf der Steuerrechnung oder als Auszahlung. Wer nicht deklariert, verliert die 35 Prozent endgültig.

Der Antrag auf Rückerstattung ist im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis integriert. Sie müssen also kein separates Formular ausfüllen: Die Erträge in der Spalte «mit Verrechnungssteuerabzug» genügen. Der Rückerstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, in dem die Leistung fällig wurde.

Worauf die Verrechnungssteuer erhoben wird

Die Verrechnungssteuer betrifft Erträge aus schweizerischen Quellen. Ausländische Dividenden und Zinsen sind nicht betroffen — dort gelten die Quellensteuern des jeweiligen Landes.

  • Dividenden schweizerischer Aktien und Ausschüttungen von Schweizer Fonds
  • Zinsen auf Obligationen schweizerischer Schuldner
  • Zinsen auf Bank- und Sparkonten, wenn sie im Kalenderjahr CHF 200 übersteigen
  • Lotterie- und Geldspielgewinne über CHF 1 Million
  • Bestimmte Versicherungsleistungen, sofern keine Meldung an die Steuerbehörde erfolgt

Wann die Rückerstattung verloren geht

Das Gesetz knüpft die Rückerstattung an die ordnungsgemässe Deklaration. Nach der Rechtsprechung gilt: Wer Erträge vergisst, aber noch vor Rechtskraft der Veranlagung von sich aus nachdeklariert, behält den Anspruch in der Regel. Entdeckt hingegen das Steueramt die Erträge selbst, ist die Verrechnungssteuer verwirkt.

Genau darum ist Vollständigkeit beim Wertschriftenverzeichnis so wichtig. Die Steuer auf vergessene Erträge ist dann doppelt bezahlt: einmal als verlorene Verrechnungssteuer, einmal als Einkommenssteuer auf den nachträglich aufgerechneten Ertrag.

  • Alle Konten und Depots aufführen — auch Sparkonten der Kinder und ruhende Konten
  • Bruttoerträge deklarieren, nicht die gutgeschriebenen 65 Prozent
  • Steuerauszug der Bank mit der Steuererklärung abgleichen
  • Vergessene Erträge selbst nachmelden, bevor das Steueramt sie entdeckt

Verrechnungssteuer und ausländische Anleger

Wer im Ausland wohnt, kann die Verrechnungssteuer nicht über die Zürcher Steuererklärung zurückfordern, sondern nur gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung — und meist nur teilweise. Für Personen, die aus der Schweiz wegziehen, ist das ein Punkt, den man vor dem Wegzug klären sollte.

Beispiel: Dividenden aus dem Depot

Ein pensionierter Winterthurer hält Aktien von Schweizer Grossunternehmen. Im Steuerjahr erhält er Bruttodividenden von CHF 6'000. Seine Bank schreibt ihm nur CHF 3'900 gut; CHF 2'100 behält sie als Verrechnungssteuer zurück und überweist sie dem Bund.

In der Steuererklärung deklariert er die Bruttodividende von CHF 6'000 im Wertschriftenverzeichnis. Die CHF 6'000 werden als Einkommen besteuert, die CHF 2'100 Verrechnungssteuer erhält er mit der Steuerabrechnung zurück — im Kanton Zürich meist als Gutschrift, die mit der Steuerschuld verrechnet wird. Hätte er das Depot nicht deklariert, wären die CHF 2'100 verloren und zusätzlich ein Nachsteuerverfahren möglich.

Häufige Fragen zu Verrechnungssteuer

Warum wird mir auf meinem Sparkonto keine Verrechnungssteuer abgezogen?

Weil Zinsen auf Kundenguthaben bis CHF 200 pro Jahr von der Verrechnungssteuer befreit sind. Deklarieren müssen Sie das Konto und den Zins trotzdem.

Wann bekomme ich die Verrechnungssteuer zurück?

Mit der Veranlagung bzw. der Schlussrechnung. Im Kanton Zürich wird das Guthaben in der Regel mit der Staats- und Gemeindesteuer verrechnet; ein Überschuss wird ausbezahlt.

Kann ich vergessene Erträge noch nachmelden?

Ja, und zwar möglichst schnell. Solange die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist, bleibt der Rückerstattungsanspruch bei einer freiwilligen Nachmeldung in der Regel erhalten. Bei älteren Jahren kann eine straflose Selbstanzeige sinnvoll sein.

Verwandte Begriffe

Fragen zum Begriff?

Wir erledigen die Steuererklärung — inklusive der schwierigen Stellen.

Sie müssen die Fachbegriffe nicht beherrschen. Senden Sie uns Ihre Unterlagen; wir prüfen jeden Abzug und reichen elektronisch ein.

4,557 Google-Bewertungen