Steuer-Glossar
Unterhaltsbeiträge
Unterhaltsbeiträge sind regelmässige Zahlungen an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten und für minderjährige Kinder — der Zahlende kann sie abziehen, der Empfänger muss sie als Einkommen versteuern.

Bei einer Trennung oder Scheidung wird meist vereinbart oder gerichtlich festgelegt, dass ein Elternteil dem anderen Unterhalt bezahlt — für den Ex-Partner, für die Kinder oder für beide. Steuerlich gilt ein einfaches Korrespondenzprinzip: Was der eine abziehen darf, muss der andere versteuern. Die Steuerlast verlagert sich damit vom zahlenden zum empfangenden Haushalt.
Abziehbar sind laufende, periodische Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie Beiträge an einen Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden minderjährigen Kinder. Der Abzug für Kinderalimente gilt bis und mit dem Monat, in dem das Kind volljährig wird.
Ab dem 18. Geburtstag ändert sich die Logik: Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder sind beim Zahlenden nicht mehr abziehbar und beim Empfänger nicht steuerbar. Stattdessen erhält der zahlende Elternteil den Kinderabzug, wenn das Kind in Erstausbildung ist und er zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt.
Abziehbar und steuerbar
Entscheidend ist, dass es sich um regelmässige Unterhaltsleistungen aufgrund einer Unterhaltspflicht aus Familienrecht handelt.
- Periodische Alimente an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten
- Kinderalimente bis zum Monat der Volljährigkeit
- Direkt bezahlte Rechnungen, wenn sie in der Vereinbarung als Unterhalt festgelegt sind (z. B. Miete der ehelichen Wohnung)
- Unterhalt an den früheren eingetragenen Partner
Nicht abziehbar
Nicht alles, was nach einer Trennung fliesst, ist Unterhalt im steuerlichen Sinn.
- Kapitalabfindungen für Unterhalt — beim Zahlenden nicht abziehbar, beim Empfänger steuerfrei
- Zahlungen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung
- Unterhalt für volljährige Kinder
- Freiwillige Zahlungen ohne rechtliche Unterhaltspflicht
- Unterstützung eines Konkubinatspartners
Kinderabzug und Alimente gehören zusammen
Bei minderjährigen Kindern schliessen sich Alimentenabzug und Kinderabzug gegenseitig aus. Wer Kinderalimente abzieht, erhält keinen Kinderabzug für dieses Kind — der empfangende Elternteil erhält den vollen Kinderabzug und versteuert die Alimente. Wer beides beansprucht, provoziert eine Korrektur durch das Steueramt, das die Angaben beider Elternteile abgleicht.
Beispiel: Scheidung mit zwei Kindern
Ein geschiedener Vater in Winterthur zahlt gemäss Scheidungsurteil CHF 1'500 pro Monat an seine Ex-Frau und je CHF 1'000 pro Monat für die beiden Kinder, die bei der Mutter in Elgg wohnen. Die ältere Tochter wird im Juni 18 und beginnt eine Lehre.
Der Vater zieht ab: CHF 18'000 Ehegattenalimente, CHF 12'000 für den Sohn und CHF 6'000 für die Tochter (Januar bis Juni). Die Mutter versteuert genau diese CHF 36'000 und erhält den Kinderabzug für den Sohn. Für die Tochter prüft das Steueramt, wer ab dem Volljährigkeitsjahr den Unterhalt zur Hauptsache trägt — nach den Zürcher Regeln steht der Kinderabzug für die volljährige Tochter in Ausbildung dem Vater zu, wenn er mit seinen Zahlungen zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommt.
Häufige Fragen zu Unterhaltsbeiträge
Muss ich Alimente versteuern, die ich für mein Kind erhalte?
Ja, solange das Kind minderjährig ist. Sie erhalten im Gegenzug den vollen Kinderabzug. Ab dem Monat nach der Volljährigkeit sind die Beiträge für Sie steuerfrei.
Kann ich Alimente abziehen, die ich mit Verspätung bezahlt habe?
Abziehbar sind Zahlungen im Jahr, in dem sie tatsächlich geleistet werden. Nachzahlungen für frühere Jahre werden im Jahr der Zahlung abgezogen und im gleichen Jahr beim Empfänger besteuert.
Was brauche ich als Beleg?
Das Scheidungsurteil oder die genehmigte Unterhaltsvereinbarung sowie Zahlungsnachweise wie Bankauszüge. In der Steuererklärung geben Sie Name und Adresse des Empfängers an.
Wir sind noch nicht geschieden, leben aber getrennt. Gilt das auch für uns?
Ja. Ab dem Jahr der tatsächlichen Trennung werden Sie getrennt besteuert, und Unterhaltsbeiträge sind wie bei geschiedenen Ehegatten abziehbar bzw. steuerbar.
Verwandte Begriffe
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